Private Vocational School for Foreign Language Secretaries
State-recognized supplementary school
Private Vocational School for Foreign Language Secretaries
State-recognized supplementary school
Vertrags- und Prüfungsbedingungen
Diese Vertragsbedingungen sind Bestandteil des jeweiligen Sprachkursvertrags. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der InnovaBildung GmbH in der bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Fassung sind ebenfalls Bestandteil des jeweiligen Sprachkursvertrags. Bei Widersprüchen gilt die in den AGB § 1 Abs. 4 geregelte Rangfolge.
(1) Gegenstand ist die Teilnahme an dem in der Anmeldung bezeichneten Deutsch-Sprachkurs. Kursniveau, Zeitraum, Unterrichtsumfang, Unterrichtsform und Kursgebühr ergeben sich aus Anmeldung, Kursbeschreibung oder Anmeldebestätigung.
(2) Eine Unterrichtseinheit (UE) beträgt 45 Minuten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
(3) Vertragspartner ist die in der Anmeldung als Vertragspartner bezeichnete natürliche oder juristische Person. Der Vertragspartner kann sich selbst oder eine andere Person als Teilnehmer zu einem Sprachkurs anmelden. Ist der Vertragspartner nicht zugleich Teilnehmer, bleibt er gegenüber der InnovaBildung GmbH zur Erfüllung der vertraglichen Zahlungspflichten verpflichtet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Teilnehmer ist unabhängig davon verpflichtet, die für die Teilnahme geltenden schulischen, organisatorischen und sonstigen rechtmäßigen Regelungen einzuhalten.
(1) Die Kursgebühr ist, sofern nicht ausdrücklich Ratenzahlung vereinbart wurde, mit Vertragsschluss fällig und muss spätestens vor Kursbeginn vollständig eingegangen sein.
(2) Die Schule kann die Teilnahme bis zur vollständigen Zahlung verweigern, wenn der Teilnehmer sich bereits im Zahlungsverzug befindet und keine abweichende Vereinbarung besteht.
(1) Die Schule kann Kurse bei unzureichender Teilnehmerzahl absagen, mit einem gleichwertigen Kurs zusammenlegen oder nach Zustimmung des Teilnehmers auf einen anderen geeigneten Termin umbuchen. Bei Absage durch die Schule werden für den ausgefallenen Kurs gezahlte Gebühren erstattet.
(2) Eine Reduzierung des vereinbarten Unterrichtsumfangs ohne entsprechende Preisanpassung erfolgt nur, wenn ein alternatives Kleingruppenmodell mit reduziertem Stundenumfang bereits bei Vertragsschluss ausdrücklich als gleichwertige Leistungsvariante vereinbart wurde.
(3) Unterrichtszeiten dürfen im zumutbaren Umfang verlegt werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Lehrkraft besteht nicht.
(1) Nichtteilnahme oder vorzeitiger Abbruch aus Gründen aus der Sphäre des Teilnehmers entbinden grundsätzlich nicht von der Zahlungspflicht und begründen keinen Anspruch auf anteilige Erstattung, soweit keine gesetzlichen Rechte bestehen.
(2) Vor Kursbeginn kann die Schule freiwillige Stornierungs- oder Umbuchungsmöglichkeiten in der jeweiligen Kursbeschreibung oder Anmeldung vorsehen. Fehlt eine solche Sonderregelung, gelten die gesetzlichen Rechte sowie die AGB.
(1) Für Teilnehmer, die eine Schul- oder Kursbescheinigung zur Beantragung eines deutschen Visums erhalten, gelten die nachfolgenden Sonderregelungen.
(2) Eine Bescheinigung für Visumzwecke wird grundsätzlich erst nach Eingang der hierfür vereinbarten Zahlung ausgestellt. Die Ausstellung einer Bescheinigung begründet weder einen Anspruch auf noch eine Garantie für die Erteilung eines Visums.
(3) Verzögert sich das Visumverfahren, hat der Teilnehmer die Schule unverzüglich zu informieren. Eine Umbuchung ist nur nach Verfügbarkeit und nach Maßgabe der jeweiligen Anmeldebestätigung möglich. Eine bloße Verzögerung des Visumverfahrens führt nicht automatisch zur Beendigung des Vertrags.
(4) Wird das für den gebuchten Deutsch-Sprachkurs erforderliche Visum durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung bzw. Visumsbehörde abgelehnt und liegt der maßgebliche Ablehnungsgrund nicht im Verantwortungsbereich des Teilnehmers, werden die bereits gezahlten, von dieser Sonderregelung erfassten Kursgebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zurückerstattet. Für die bis dahin erbrachten Verwaltungs-, Buchungs- und Bescheinigungsleistungen wird folgende Verwaltungspauschale einbehalten: Bei Buchung eines Kurses 250,00 EUR, bei gleichzeitiger Buchung von zwei Kursen 320,00 EUR und bei gleichzeitiger Buchung von drei oder mehr Kursen 390,00 EUR.
(5) Der darüber hinaus gezahlte, erstattungsfähige Betrag wird zurückgezahlt. Tatsächlich angefallene, nicht von der Schule vermeidbare Bank-, Überweisungs- oder sonstige Fremdkosten dürfen zusätzlich abgezogen werden.
(6) Voraussetzung für eine Erstattung nach dieser Sonderregelung ist, dass der vollständige und nachprüfbare Ablehnungsbescheid der zuständigen deutschen Auslandsvertretung bzw. Visumsbehörde innerhalb von vier Wochen nach seiner Ausstellung in Textform bei der Schule eingeht. Die Schule ist berechtigt, Echtheit, Vollständigkeit und Inhalt des Bescheids zu überprüfen.
(7) Eine Erstattung nach dieser Sonderregelung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn der Visumantrag vom Teilnehmer selbst zurückgenommen, widerrufen oder nicht weiterverfolgt wird; lediglich vom gebuchten Kurs zurückgetreten wird, ohne dass eine behördliche Visumsablehnung vorliegt; die Ablehnung auf Umständen beruht, die der Teilnehmer zu vertreten hat; erforderliche Unterlagen unvollständig, unrichtig, nicht authentisch oder verspätet eingereicht wurden; gegenüber der zuständigen Behörde wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig gemacht wurden; kein vollständiger und überprüfbarer behördlicher Ablehnungsbescheid vorgelegt wird; oder das Visum erteilt wurde und der Teilnehmer den Kurs dennoch nicht antritt oder einzelne Kursteile nicht in Anspruch nimmt.
(8) Eine anteilige Erstattung für nicht besuchte oder nicht in Anspruch genommene Kursteile aufgrund bloßer Nichtteilnahme ist ausgeschlossen, soweit keine zwingenden gesetzlichen Ansprüche bestehen.
(9) Die Rückzahlung erfolgt grundsätzlich an die Person bzw. auf das Konto, von dem die ursprüngliche Zahlung eingegangen ist. Soweit rechtlich oder zahlungsdienstbedingt eine andere Rückzahlung erforderlich ist, darf die Schule einen geeigneten Nachweis verlangen.
(10) Dem Teilnehmer bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Schule hinsichtlich des in Absatz 4 genannten Verwaltungsbetrags kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. Zwingende gesetzliche Widerrufs-, Rücktritts-, Kündigungs- und Rückzahlungsrechte bleiben unberührt.
Der Teilnehmer hat regelmäßig und pünktlich teilzunehmen, den Unterricht nicht zu stören, erforderliche Lernmittel mitzuführen und rechtmäßige organisatorische Anweisungen der Schule und Lehrkräfte zu beachten. Versäumte Inhalte sind grundsätzlich selbst nachzuarbeiten.
(1) Für die Anmeldung, Durchführung und Abrechnung des Sprachkurses verarbeitet die InnovaBildung GmbH die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere Stamm-, Kontakt-, Vertrags-, Teilnahme- und Zahlungsdaten. Rechtsgrundlage ist insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO; gesetzliche Aufbewahrungs- oder Nachweispflichten werden auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO gestützt.
(2) Die Einzelheiten der Datenverarbeitung ergeben sich aus den Datenschutzinformationen der InnovaBildung GmbH nach Art. 13 DSGVO. Diese sind unter www.rahnschule.de/datenschutz abrufbar und werden bei persönlicher Anmeldung auf Wunsch in Papierform sowie bei Online- oder E-Mail-Anmeldung vor Abgabe der Vertragserklärung elektronisch zugänglich gemacht. Die Kenntnisnahme der Datenschutzinformationen ist keine Einwilligung.
(3) Soweit die Teilnahme die Übermittlung personenbezogener Daten an Zahlungsdienstleister, Auftragsverarbeiter, Behörden oder andere zur Vertragsdurchführung erforderliche Empfänger erfordert, erfolgt dies nur im rechtlich zulässigen und erforderlichen Umfang. Für freiwillige Werbung, Newsletter oder Foto-/Videoveröffentlichungen werden erforderliche Einwilligungen getrennt eingeholt.
Kaiserslautern, den 06. Oktober 2026
Diese Vertragsbedingungen sind Bestandteil des Ausbildungs- und Unterrichtsvertrags. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der InnovaBildung GmbH in der bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Fassung sind ebenfalls Bestandteil des Ausbildungs- und Unterrichtsvertrags. Bei Widersprüchen gilt die in den AGB § 1 Abs. 4 geregelte Rangfolge.
(1) Gegenstand ist die zweijährige vollzeitschulische Ausbildung zur staatlich anerkannten Fremdsprachensekretärin bzw. zum staatlich anerkannten Fremdsprachensekretär an der staatlich anerkannten Ergänzungsschule der InnovaBildung GmbH in Kaiserslautern.
(2) Die Ausbildung richtet sich nach den jeweils geltenden schulrechtlichen Vorgaben des Landes Rheinland-Pfalz, der genehmigten bzw. anerkannten Schulorganisation und den schulischen Ordnungen.
(3) Der Vertrag begründet ein privatrechtliches Schulverhältnis, kein Arbeitsverhältnis und kein Berufsausbildungsverhältnis nach dem BBiG. Ein Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht nicht.
(1) Ausbildungsbeginn, voraussichtliches Ausbildungsende und Entgelte ergeben sich aus dem Individualvertrag.
(2) Die Ausbildung wird grundsätzlich als Präsenzunterricht am Schulstandort Kaiserslautern durchgeführt. Präsenzunterricht ist die reguläre und vorgesehene Unterrichtsform der Ausbildung. Die Ferienordnung des Landes Rheinland-Pfalz gilt. Ferien und Feiertage unterbrechen weder Vertragslaufzeit noch vereinbarte Ratenzahlung.
(3) Die Schule darf Stundenplan, Lehrkräfte, Unterrichtsräume, Lerngruppen und zeitliche Abfolge aus sachlichen pädagogischen oder organisatorischen Gründen ändern, wenn Ausbildungsziel, Gesamtumfang und Qualität im Wesentlichen erhalten bleiben.
(4) Abweichend von Absatz 2 ist die Schule berechtigt, Unterricht vorübergehend ganz oder teilweise als synchronen Onlineunterricht oder Hybridunterricht durchzuführen, wenn dies aus rechtlichen, behördlichen, gesundheitlichen, technischen, organisatorischen oder sonstigen sachlichen Gründen erforderlich oder zweckmäßig ist, insbesondere bei höherer Gewalt, Epidemien oder Pandemien, behördlichen Anordnungen oder Verboten, vorübergehenden Schließungen oder erheblichen Störungen des regulären Schulbetriebs. Ordnungsgemäß durchgeführter synchroner Online- oder Hybridunterricht ist Bestandteil der vertraglich geschuldeten Ausbildung und wird auf den vereinbarten Ausbildungs- und Unterrichtsumfang vollständig angerechnet. Er ist im Rahmen dieses Vertrags hinsichtlich der Erfüllung der Unterrichtspflicht und der Vergütung dem Präsenzunterricht gleichgestellt, sofern Ausbildungsziel, wesentliche Unterrichtsinhalte, Unterrichtsumfang und Unterrichtsqualität im Wesentlichen gewahrt bleiben. Allein der vorübergehende Wechsel der Unterrichtsform begründet keinen Anspruch auf Minderung, Rückzahlung oder Erstattung des Schulgeldes und keinen Anspruch auf zusätzliche Wiederholung der betreffenden Unterrichtseinheiten in Präsenz. Die vorstehenden Regelungen berechtigen die Schule nicht, die als Präsenzbildungsgang vereinbarte Ausbildung ohne sachlichen Grund dauerhaft überwiegend oder vollständig auf Onlineunterricht umzustellen. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(1) Das Schulgeld ist als Gesamtentgelt für die vereinbarte Ausbildungsdauer geschuldet und wird aus Vereinfachungsgründen in den im Individualvertrag ausgewiesenen monatlichen Teilbeträgen gezahlt.
(2) Anmelde- und Prüfungsgebühren werden entsprechend dem Individualvertrag fällig. Die Anmeldegebühr vergütet die Aufnahme- und Verwaltungsleistungen und wird nach wirksamem Vertragsschluss nicht erstattet, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Vom Teilnehmer zu vertretende Fehlzeiten oder eine vorübergehende Nichtteilnahme lassen die Zahlungspflicht unberührt, solange der Vertrag fortbesteht und die Schule ihre Leistung anbietet.
(4) Die vereinbarte Schulgebühr bleibt vollständig geschuldet, wenn der Unterricht nach § 2 Abs. 4 vertragsgemäß als synchroner Online- oder Hybridunterricht durchgeführt wird. Ein nach § 2 Abs. 4 zulässiger Wechsel der Unterrichtsform verändert die vereinbarte Vergütung nicht; die betreffenden Unterrichtseinheiten gelten als vollständig erbracht und sind nicht zusätzlich in Präsenz nachzuholen.
(5) Zahlt die auszubildende Person das für zwölf aufeinanderfolgende Monate geschuldete Schulgeld für ein Ausbildungsjahr vollständig im Voraus, gewährt die Schule auf diesen Zwölfmonatsbetrag einen Nachlass von 5 %. Die Vorauszahlung muss spätestens zu Beginn des betreffenden Zwölfmonatszeitraums vollständig eingegangen sein. Endet der Vertrag innerhalb dieses Vorauszahlungszeitraums vor Ablauf von zwölf vollen Monaten aus einem von der auszubildenden Person zu vertretenden Grund oder aufgrund einer von ihr erklärten ordentlichen Kündigung, entfällt der Nachlass für den nicht vollständig absolvierten Zwölfmonatszeitraum rückwirkend; eine etwaige Abrechnung oder Erstattung erfolgt auf Grundlage des regulären, nicht rabattierten Schulgeldes. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsbeendigung auf einem von der Schule zu vertretenden wichtigen Grund beruht. Gesetzliche Rechte sowie die besondere Visumsregelung für internationale Teilnehmer bleiben unberührt.
(6) Zahlungen durch Eltern, gesetzliche Vertreter, Sponsoren, Agenturen oder sonstige Dritte erfolgen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, ausschließlich für Rechnung der auszubildenden Person. Sie führen weder zu einem Wechsel des Vertragspartners noch zu einer Schuldübernahme oder zur Entlassung der auszubildenden Person aus ihren Zahlungspflichten. Eine abweichende Vereinbarung soll aus Gründen der Beweissicherung in Textform festgehalten werden. Die Regelungen des § 3a über eine ausdrücklich übernommene persönliche Zahlungsverpflichtung gesetzlicher Vertreter bleiben unberührt.
(7) Ist die auszubildende Person bei Vertragsschluss minderjährig, bedarf der Vertrag der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter nach den gesetzlichen Vorschriften.
(8) Übernimmt ein gesetzlicher Vertreter durch gesonderte Unterzeichnung die persönliche Zahlungsverpflichtung, haftet er gegenüber der InnovaBildung GmbH neben der auszubildenden Person als Gesamtschuldner für sämtliche aus dem Ausbildungs- und Unterrichtsvertrag geschuldeten Schulgebühren, Anmeldegebühren, Prüfungsgebühren und sonstigen ausdrücklich vereinbarten Entgelte.
(9) Die persönliche Zahlungsverpflichtung besteht unabhängig davon, wer die laufenden Zahlungen tatsächlich leistet. Haben mehrere gesetzliche Vertreter die Erklärung unterzeichnet, haften sie untereinander und mit der auszubildenden Person als Gesamtschuldner.
(1) Die auszubildende Person ist insbesondere verpflichtet, regelmäßig und pünktlich an Unterricht, Leistungsnachweisen, Prüfungen und sonstigen verpflichtenden Veranstaltungen teilzunehmen, Fehlzeiten unverzüglich mitzuteilen, die Schulordnung einzuhalten, Leistungsnachweise ordnungsgemäß abzulegen und Änderungen wesentlicher Kontaktdaten unverzüglich anzuzeigen.
(2) Bei längeren oder wiederholten krankheitsbedingten Fehlzeiten sowie bei begründeten Zweifeln an der angegebenen Verhinderung kann die Schule einen geeigneten Nachweis, insbesondere eine ärztliche Bescheinigung, verlangen, soweit dies gesetzlich zulässig und im Einzelfall angemessen ist. Bei begründeten Zweifeln kann der Nachweis auch ab dem ersten Krankheitstag verlangt werden. Die Kosten des Nachweises trägt die auszubildende Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die auszubildende Person ist selbst dafür verantwortlich, Änderungen des Schul- oder Ausbildungsverhältnisses gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern, BAföG-Stellen, Familienkassen, Stipendiengebern, Förderstellen oder sonstigen Stellen mitzuteilen, soweit hierfür eine gesetzliche, vertragliche oder persönliche Mitteilungs- oder Anzeigepflicht besteht.
(4) Die Schule übernimmt keine Verpflichtung zur Wahrnehmung persönlicher Mitteilungs-, Anzeige- oder Erklärungspflichten der auszubildenden Person gegenüber solchen Stellen. Gesetzlich bestehende Mitteilungs-, Auskunfts- oder Bescheinigungspflichten der Schule bleiben unberührt.
(5) Von der auszubildenden Person versäumte Unterrichtsinhalte sind grundsätzlich eigenverantwortlich nachzuarbeiten. Ein Anspruch auf individuellen Ersatz- oder Nachholunterricht besteht nicht, soweit der Unterrichtsausfall nicht von der Schule zu vertreten ist oder zwingende gesetzliche oder schulrechtliche Vorschriften etwas anderes bestimmen.
Auf Antrag kann die Schule bei wichtigem Grund einer zeitweisen Unterbrechung zustimmen. Ein Anspruch besteht nicht. Dauer, Wiederaufnahme und Auswirkungen auf die Zahlungspflicht werden in einer gesonderten Vereinbarung in Textform geregelt.
(1) Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungsdauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(2) Kündigung vor Ausbildungsbeginn. Wird der Ausbildungs- und Unterrichtsvertrag vor dem vereinbarten Ausbildungsbeginn von der auszubildenden Person ordentlich gekündigt, gilt folgende Staffelung:
a) Geht die Kündigung mehr als sechs Monate vor dem vereinbarten Ausbildungsbeginn bei der Schule ein, werden keine Schulraten geschuldet. Die vereinbarte Anmeldegebühr bleibt für die bereits erbrachten Aufnahme- und Verwaltungsleistungen geschuldet.
b) Geht die Kündigung sechs Monate bis einschließlich drei Monate vor dem vereinbarten Ausbildungsbeginn bei der Schule ein, ist zusätzlich zur Anmeldegebühr eine pauschalierte Entschädigung in Höhe einer monatlichen Schulrate zu zahlen.
c) Geht die Kündigung weniger als drei Monate vor dem vereinbarten Ausbildungsbeginn bei der Schule ein, ist zusätzlich zur Anmeldegebühr eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von sechs monatlichen Schulraten zu zahlen.
(3) Bereits auf das Schulgeld geleistete Zahlungen werden auf die nach Absatz 2 geschuldete pauschalierte Entschädigung angerechnet. Der auszubildenden Person bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Schule kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Schule hat sich ersparte Aufwendungen sowie Einnahmen aus einer anderweitigen Besetzung des freigewordenen Ausbildungsplatzes anrechnen zu lassen. Der Schule bleibt der Nachweis eines höheren konkret entstandenen Schadens nach den gesetzlichen Vorschriften vorbehalten.
(4) Der bloße Nichtantritt der Ausbildung ohne vorherige Kündigung beendet den Vertrag nicht. Die vertraglichen und gesetzlichen Zahlungs- und Kündigungsregelungen bleiben unberührt.
(5) Die ersten zwölf Monate ab Ausbildungsbeginn bilden die Mindestvertragslaufzeit. Eine ordentliche Kündigung ist während dieser Mindestvertragslaufzeit ausgeschlossen. Die Kündigung kann jedoch bereits während der Mindestvertragslaufzeit erklärt werden, sofern sie erstmals mit Ablauf der zwölfmonatigen Mindestvertragslaufzeit wirksam wird.
(6) Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kann der Vertrag von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Schulhalbjahres, also zum 31. März oder 30. September, ordentlich gekündigt werden. Für die Wahrung der Kündigungsfrist ist der Zugang der Kündigung bei der jeweils anderen Vertragspartei maßgeblich.
(7) Bei einem Ausbildungsbeginn am 28. September ist damit die erste ordentliche Beendigung zum 30. September des Folgejahres möglich, sofern die Kündigung spätestens drei Monate zuvor zugeht. Danach sind die weiteren ordentlichen Beendigungstermine der 31. März und der 30. September.
(1) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB bleibt unberührt.
(2) Ein wichtiger Grund kann insbesondere bei nachhaltigem Zahlungsverzug trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung, bei Vorlage gefälschter oder vorsätzlich falscher wesentlicher Unterlagen, bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Schulordnung oder bei nachhaltiger schwerwiegender Störung des Vertrauensverhältnisses vorliegen.
(3) Soweit der wichtige Grund in einer Pflichtverletzung liegt, wird vor Kündigung grundsätzlich abgemahnt oder eine Abhilfefrist gesetzt, sofern dies nicht ausnahmsweise entbehrlich ist.
Die Schule schuldet die ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Ausbildung und der nach den geltenden Bestimmungen vorgesehenen schulischen Prüfungen. Ein bestimmter Prüfungserfolg, das Bestehen einzelner Leistungsnachweise oder der Abschlussprüfung, die Vermittlung oder Aufnahme einer Beschäftigung sowie eine Anerkennung des Abschlusses außerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden nicht geschuldet. Für internationale Bewerber und Teilnehmer gelten ergänzend die besonderen Regelungen zu Visum und Aufenthaltstitel in §§ 10 bis 13 dieses Abschnitts. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(1) Die Schule verarbeitet personenbezogene Daten der auszubildenden Person insbesondere zur Vertragsanbahnung und -durchführung, Organisation des Schulbetriebs, Unterrichtsdurchführung, Leistungsbewertung, Prüfungsorganisation, Ausstellung von Zeugnissen und Bescheinigungen, Zahlungsabwicklung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Rechtsgrundlagen sind insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. b und c DSGVO; soweit erforderlich Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
(2) Die gesonderten Datenschutzinformationen nach Art. 13 DSGVO werden der auszubildenden Person vor oder bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellt. Sie sind zusätzlich unter www.rahnschule.de/datenschutz abrufbar und auf Wunsch in Papierform erhältlich. Der Erhalt bzw. die Möglichkeit der Kenntnisnahme wird in den Vertragsunterlagen dokumentiert. Die Datenschutzinformationen sind keine Einwilligung.
(3) Soweit gesetzlich zulässig und erforderlich, können Daten insbesondere an zuständige Schul- und Prüfungsbehörden, Prüfungsstellen, Zahlungsdienstleister, IT-Dienstleister oder sonstige berechtigte Empfänger übermittelt werden. Freiwillige Einwilligungen, insbesondere für Marketingaufnahmen oder Newsletter, werden nicht mit dem Ausbildungs- und Unterrichtsvertrag gekoppelt.
(1) Für internationale Bewerberinnen und Bewerber sowie auszubildende Personen, deren Teilnahme von der Erteilung eines Visums oder Aufenthaltstitels abhängig ist oder die sich bei Vertragsschluss noch im Ausland befinden, gelten ergänzend die nachfolgenden Sonderbestimmungen.
(2) Im Übrigen gelten sämtliche vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts uneingeschränkt. Soweit die nachfolgenden Sonderbestimmungen von den allgemeinen Bestimmungen dieses Abschnitts abweichen, gehen die Sonderbestimmungen für internationale Bewerber und Teilnehmer vor.
(1) Die auszubildende Person ist selbst dafür verantwortlich, das erforderliche Visum, den Aufenthaltstitel, eine ausreichende Krankenversicherung sowie sonstige Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen rechtzeitig zu beantragen, aufrechtzuerhalten und auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Die Schule stellt wahrheitsgemäße, für das Verfahren erforderliche Ausbildungs- und Schulbescheinigungen aus, schuldet jedoch weder die Erteilung eines Visums noch eines Aufenthaltstitels.
(3) Auskünfte der Schule zum Aufenthaltsrecht sind unverbindliche Hilfestellungen und ersetzen keine Entscheidung oder Beratung der zuständigen Behörden.
(4) Eine bloße Verzögerung des Visumverfahrens beendet den Vertrag nicht automatisch. Die auszubildende Person hat die Schule unverzüglich zu informieren. Die Parteien prüfen vorrangig eine zumutbare Überbrückung, Verschiebung oder Unterbrechung. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(1) Die Ausbildung wird grundsätzlich als Präsenzunterricht am Schulstandort Kaiserslautern durchgeführt. Bis zur tatsächlichen Einreise kann die Schule, soweit dies pädagogisch und organisatorisch vertretbar ist, synchronen Onlineunterricht als vorübergehende Überbrückung anbieten.
(2) Der vor der Einreise angebotene Onlineunterricht begründet keinen Anspruch auf eine dauerhafte Online-Ausbildung. Ist ein ordnungsgemäßer Abschluss bei weiterer Einreiseverzögerung nicht mehr realistisch, können die Parteien eine Unterbrechung, Verschiebung oder sonstige rechtlich zulässige Lösung vereinbaren.
(3) Für sonstige vorübergehende Umstellungen auf synchronen Online- oder Hybridunterricht gelten § 2 Abs. 4 sowie die dazugehörigen Vergütungsregelungen dieses Abschnitts.
(1) Wird das für die Aufnahme der Ausbildung erforderliche deutsche Visum vor der Einreise durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung endgültig abgelehnt und liegt der maßgebliche Ablehnungsgrund nicht im Verantwortungsbereich der auszubildenden Person, kann die auszubildende Person den Vertrag aus diesem Grund in Textform beenden. Der vollständige und nachprüfbare Ablehnungsbescheid muss der Schule innerhalb von vier Wochen nach seiner Ausstellung zugehen. Liegen diese Voraussetzungen vor, geht die besondere Visumsregelung den allgemeinen Regelungen zur Kündigung vor Ausbildungsbeginn vor.
(2) Nach Vertragsbeendigung werden vorausgezahlte Schulgebühren für Zeiträume nach dem Beendigungszeitpunkt erstattet. Für bereits erbrachten Unterricht, insbesondere bereits erbrachten synchronen Online- oder Hybridunterricht, bleibt die zeitanteilige Vergütung geschuldet. Die vereinbarte Anmeldegebühr bleibt für die bereits erbrachten Aufnahme- und Verwaltungsleistungen geschuldet. Zusätzlich behält die Schule für die im Zusammenhang mit Aufnahme, Vertragsbearbeitung, Ausstellung von Bescheinigungen, Korrespondenz sowie der Abwicklung des Visumverfahrens bereits erbrachten Verwaltungsleistungen einen Verwaltungsbetrag in Höhe von 10 % des für das erste Ausbildungsjahr vereinbarten Schulgeldes ein. Tatsächlich angefallene und nachweisbare Bank-, Überweisungs- oder sonstige Fremdkosten können zusätzlich abgezogen werden. Der auszubildenden Person bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Schule kein oder ein wesentlich geringerer Verwaltungsaufwand entstanden ist.
(3) Eine Erstattung nach dieser Sonderregelung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn der Visumantrag von der auszubildenden Person selbst zurückgenommen, widerrufen oder nicht weiterverfolgt wird; die Ablehnung auf Umständen beruht, die die auszubildende Person zu vertreten hat; erforderliche Unterlagen unvollständig, unrichtig, verspätet, gefälscht oder nicht authentisch eingereicht wurden; gegenüber der Auslandsvertretung oder Visumsbehörde wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig gemacht wurden; die erforderliche Mitwirkung unterblieb; finanzielle, sprachliche, versicherungsrechtliche oder sonstige persönliche Voraussetzungen aus von der auszubildenden Person zu vertretenden Gründen nicht nachgewiesen wurden; kein vollständiger und überprüfbarer behördlicher Ablehnungsbescheid vorgelegt wird; oder trotz erteilten Visums die Einreise bzw. die Aufnahme der Ausbildung unterbleibt. Die Schule ist berechtigt, Echtheit, Vollständigkeit und Inhalt des Ablehnungsbescheids zu überprüfen. In diesen Fällen gelten die allgemeinen Kündigungs- und Zahlungsregelungen dieses Vertrages. Zwingende gesetzliche Widerrufs-, Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(4) Für Kündigungen vor Ausbildungsbeginn, die Mindestvertragslaufzeit, die ordentliche Kündigung nach Ausbildungsbeginn sowie den bloßen Nichtantritt gelten im Übrigen die Regelungen des § 6 dieses Abschnitts. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 geht die besondere Visumsregelung vor.
(1) Ergänzend zu den allgemeinen Datenschutzregelungen verarbeitet die Schule bei internationalen Bewerbern und auszubildenden Personen die für Aufnahme, Vertragsdurchführung, Einreise- und Aufenthaltsverfahren erforderlichen Daten. Hierzu können insbesondere Pass-, Visums-, Aufenthalts-, Sprach- und Ausbildungsdaten sowie behördliche Aktenzeichen gehören.
(2) Soweit für die Vertragsdurchführung, die Ausstellung wahrheitsgemäßer Bescheinigungen oder ein von der auszubildenden Person betriebenes Visum- oder Aufenthaltsverfahren erforderlich, dürfen die notwendigen Daten an deutsche Auslandsvertretungen, Ausländerbehörden, Schul- und Prüfungsbehörden sowie sonstige zuständige Stellen übermittelt werden. Rechtsgrundlagen sind insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. b und c DSGVO.
(3) Die Datenschutzinformationen nach Art. 13 DSGVO werden vor oder bei Vertragsschluss elektronisch zur Verfügung gestellt, sind zusätzlich unter www.rahnschule.de/datenschutz abrufbar und werden auf Wunsch in Text- oder Papierform bereitgestellt. Die Datenschutzinformationen sind keine Einwilligung und beschränken die gesetzlichen Betroffenenrechte nicht.
Stand 06. Oktober 2026
C. Prüfungsbedingungen für telc-Sprachprüfungen
Diese Prüfungsbedingungen sind Bestandteil des jeweiligen Prüfungsvertrags. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der InnovaBildung GmbH in der bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Fassung sind ebenfalls Bestandteil des jeweiligen Prüfungsvertrags. Ergänzend gelten die nachfolgend einbezogenen telc-Prüfungsregularien. Bei Widersprüchen gelten die in diesem Abschnitt geregelten Vorrangregeln.
(1) Gegenstand ist die Anmeldung zu der im Anmeldeformular bezeichneten telc-Prüfung bzw. Teilprüfung.
(2) Ergänzend gelten die jeweils aktuellen, dem Teilnehmer vor Anmeldung zugänglich gemachten Prüfungsregularien der telc gGmbH. Maßgeblich sind insbesondere die Bestimmungen zu Identitätsfeststellung, unerlaubten Hilfsmitteln, Täuschung bzw. Täuschungsversuch, Prüfungsdurchführung, Ergebnissen, Einspruch und Ergebnisüberprüfung.
(3) Bei Widersprüchen zwischen diesen Prüfungsbedingungen und zwingenden telc-Prüfungsregularien gehen die telc-Prüfungsregularien vor.
(1) Die Anmeldung ist verbindlich, sobald sie von der Schule angenommen wurde. Die Prüfungsgebühr ist mit Annahme der Anmeldung fällig.
(2) Die Schule kann die endgültige Registrierung bei telc und die Teilnahme von der vollständigen Zahlung sowie der vollständigen Angabe der erforderlichen Teilnehmerdaten abhängig machen.
(3) Eine freiwillige Umbuchung auf ein anderes Prüfungsdatum oder Prüfungsniveau besteht nach endgültiger telc-Registrierung nur, soweit die Schule dies ausdrücklich anbietet und die telc-Vorgaben dies zulassen.
(1) Bei einer persönlichen Anmeldung in den Geschäftsräumen besteht grundsätzlich kein gesetzliches Fernabsatz-Widerrufsrecht.
(2) Bei einer Anmeldung im Fernabsatz steht Verbrauchern grundsätzlich das gesetzliche Widerrufsrecht zu, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift. Eine bloße Personalisierung der Anmeldung oder die interne Registrierung bei telc beseitigt das Widerrufsrecht nicht automatisch.
(3) Verlangt der Teilnehmer ausdrücklich, dass die Schule vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der kostenverursachenden Bearbeitung beginnt, kann bei einem späteren Widerruf Wertersatz für die bis dahin ordnungsgemäß erbrachten Leistungen geschuldet sein, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Nach Ablauf eines bestehenden Widerrufsrechts ist eine freiwillige Stornierung ausgeschlossen, sobald die endgültige Registrierung bzw. kostenverursachende Prüfungsorganisation erfolgt ist. Die Prüfungsgebühr wird insbesondere bei Krankheit, persönlicher Verhinderung, Nichterscheinen, Verspätung, fehlendem gültigem Identitätsdokument oder prüfungsbedingtem Ausschluss nicht erstattet, soweit keine zwingende gesetzliche oder telc-seitige Regelung etwas anderes bestimmt.
(1) Der Teilnehmer hat zum festgesetzten Zeitpunkt prüfungsbereit zu erscheinen und ein gültiges, nach den telc-Regularien zulässiges amtliches Identitätsdokument vorzulegen.
(2) Ein verspäteter Zugang zur Prüfung ist nur zulässig, soweit dies nach den telc-Regularien und den Anweisungen der Prüfungsverantwortlichen möglich ist.
(3) Mobiltelefone, Smartwatches, sonstige elektronische Kommunikations- oder Speichergeräte und andere nach telc unerlaubte Hilfsmittel dürfen während der Prüfung nicht mitgeführt werden. Persönliche Gegenstände sind entsprechend den Anweisungen des Prüfungszentrums abzulegen.
(1) Bei Täuschung, Täuschungsversuch, unerlaubten Hilfsmitteln oder sonstigen prüfungssicherheitsrelevanten Verstößen gelten ausschließlich die in den telc-Prüfungsregularien vorgesehenen Rechtsfolgen.
(2) Das Prüfungszentrum dokumentiert entsprechende Vorfälle und meldet sie nach den telc-Vorgaben. Ein Anspruch auf Erstattung der Prüfungsgebühr besteht bei einem vom Teilnehmer zu vertretenden Ausschluss nicht.
(3) Den rechtmäßigen Anweisungen der Prüfungsverantwortlichen und Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.
(1) Bewertung, Ergebnisfeststellung und Ausstellung der Ergebnisdokumente erfolgen nach den telc-Regularien. Die Schule hat auf die Bearbeitungsdauer bei telc keinen vollständigen Einfluss und schuldet keinen bestimmten Ausstellungszeitpunkt.
(2) Der Teilnehmer ist verpflichtet, seine persönlichen Daten bei Anmeldung sorgfältig zu prüfen. Von der Schule zu vertretende Übertragungsfehler werden im Rahmen der telc-Möglichkeiten berichtigt.
(3) Die Schule übernimmt keine Garantie für das Bestehen der Prüfung.
(1) Die Wiederholung einer Gesamtprüfung oder einzelner Prüfungsteile richtet sich ausschließlich nach den jeweils geltenden telc-Prüfungsregularien. Ein Anspruch auf eine Wiederholungsmöglichkeit besteht nur, soweit diese nach den telc-Regularien vorgesehen ist.
(2) Soweit eine Wiederholung oder Teilprüfung zulässig ist, bedarf sie einer neuen Anmeldung und ist grundsätzlich erneut kostenpflichtig. Höhe und Fälligkeit der hierfür geltenden Prüfungsgebühr ergeben sich aus der jeweiligen Anmeldung bzw. der zum Zeitpunkt der erneuten Anmeldung geltenden Preisangabe.
Es gilt die Haftungsregelung der AGB. Ein pauschaler Ausschluss der Haftung für Körper- oder Gesundheitsschäden findet nicht statt.
(1) Zur Anmeldung, Organisation, Durchführung und Auswertung der Prüfung verarbeitet das Prüfungszentrum die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere Identitäts- und Kontaktdaten, Geburtsdaten, Prüfungsart und -termin, Teilnehmer- bzw. Prüfungsnummern sowie prüfungsbezogene Vorgangsdaten.
(2) Soweit für die Prüfungsdurchführung erforderlich, werden personenbezogene Daten an die telc gGmbH bzw. über die hierfür vorgesehenen telc-Systeme übermittelt und dort nach den einschlägigen telc-Regularien und Datenschutzinformationen verarbeitet. Rechtsgrundlage der durch das Prüfungszentrum veranlassten Verarbeitung ist insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO; gesetzliche oder prüfungsrechtliche Pflichten bleiben unberührt.
(3) Die Einzelheiten ergeben sich aus den Datenschutzinformationen der InnovaBildung GmbH nach Art. 13 DSGVO unter www.rahnschule.de/datenschutz sowie den einschlägigen Datenschutzinformationen von telc. Bei der Anmeldung wird hierauf hingewiesen. Eine Einwilligung in die Datenschutzerklärung ist für die bloße Durchführung des Prüfungsvertrages nicht erforderlich.
Stand 06. Oktober 2026